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Document 62017CA0557

C-557/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie/Y.Z., Z.Z., Y.Y. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Recht auf Familienzusammenführung — Richtlinie 2003/86/EG — Art. 16 Abs. 2 Buchst. a — Art. 17 — Entzug des Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen — Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen — Richtlinie 2003/109/EG — Art. 9 Abs. 1 Buchst. a — Verlust dieser Rechtsstellung — Täuschung — Keine Kenntnis von der Täuschung)

ABl. C 155 vom 6.5.2019, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie/Y.Z., Z.Z., Y.Y.

(C-557/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 16 Abs. 2 Buchst. a - Art. 17 - Entzug des Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a - Verlust dieser Rechtsstellung - Täuschung - Keine Kenntnis von der Täuschung)

(2019/C 155/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Beklagte: Y.Z., Z.Z., Y.Y.

Tenor

1.

Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn zum Zweck der Ausstellung von Aufenthaltstiteln für die Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen gefälschte Dokumente vorgelegt wurden, der Umstand, dass diese Familienangehörigen nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wussten, nicht dem entgegensteht, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Titel nach dieser Bestimmung entzieht. Gemäß Art. 17 dieser Richtlinie haben die zuständigen nationalen Behörden gleichwohl vorab eine individualisierte Prüfung der Situation dieser Familienangehörigen vorzunehmen und dabei alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht zu bewerten.

2.

Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass dann, wenn Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage gefälschter Dokumente die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde, der Umstand, dass sie nichts vom betrügerischen Charakter dieser Dokumente wussten, nicht dem entgegensteht, dass der betreffende Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Bestimmung entzieht.


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


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