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Document 62017CA0064

    Rechtssache C-64/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — Saey Home & Garden NV/SA/Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Art. 25 — Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel — Mündliche Vereinbarung ohne schriftliche Bestätigung — Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Rechnungen erwähnt werden — Art. 7 Nr. 1 Buchst. b — Vertriebsvertrag zwischen Gesellschaften mit Sitz in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, der den Markt eines dritten Mitgliedstaats betrifft — Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich — Bestimmung des zuständigen Gerichts — Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung eines solchen Vertrags)

    ABl. C 161 vom 7.5.2018, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/12


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — Saey Home & Garden NV/SA/Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA)

    (Rechtssache C-64/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 25 - Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel - Mündliche Vereinbarung ohne schriftliche Bestätigung - Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Rechnungen erwähnt werden - Art. 7 Nr. 1 Buchst. b - Vertriebsvertrag zwischen Gesellschaften mit Sitz in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, der den Markt eines dritten Mitgliedstaats betrifft - Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung eines solchen Vertrags))

    (2018/C 161/14)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal da Relação do Porto

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Saey Home & Garden NV/SA

    Beklagte: Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA

    Tenor

    1.

    Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die in von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rechnungen erwähnt werden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht genügt.

    2.

    Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das nach dieser Bestimmung zuständige Gericht für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen der Kündigung eines Vertriebsvertrags zwischen zwei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten für den Vertrieb von Waren auf dem nationalen Markt eines dritten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet keine dieser Gesellschaften über eine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung verfügt, das Gericht des Mitgliedstaats ist, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen.


    (1)  ABl. C 112 vom 10.4.2017.


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