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Document 62017CA0038

    Rechtssache C-38/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság — Ungarn) — GT/HS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 3 Abs. 1 — Art. 4 Abs. 2 — Art. 6 Abs. 1 — Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag — Nach Vertragsschluss erfolgte Mitteilung des Wechselkurses, der dem in inländischer Währung bereitgestellten Betrag zugrunde liegt, an den Verbraucher)

    ABl. C 263 vom 5.8.2019, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.8.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 263/3


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság — Ungarn) — GT/HS

    (Rechtssache C-38/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Nach Vertragsschluss erfolgte Mitteilung des Wechselkurses, der dem in inländischer Währung bereitgestellten Betrag zugrunde liegt, an den Verbraucher)

    (2019/C 263/03)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Budai Központi Kerületi Bíróság

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: GT

    Beklagter: HS

    Tenor

    Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist, der — obwohl er den in inländischer Währung ausgedrückten Betrag nennt, der dem Finanzierungsantrag des Verbrauchers entspricht — nicht den Wechselkurs angibt, der auf diesen Betrag anzuwenden ist, um den Endbetrag des Fremdwährungsdarlehens zu bestimmen, wobei in einer seiner Klauseln festgelegt ist, dass dieser Wechselkurs nach Abschluss des Vertrags vom Darlehensgeber in einem gesonderten Dokument festgelegt werden wird,

    wenn diese Klausel gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist, so dass die Methoden zur Berechnung des Gesamtdarlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent dargestellt sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen, oder, falls sich zeigt, dass diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist,

    wenn diese Klausel nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist oder, wenn sie es ist, der betreffende Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ohne diese Klausel weiter Bestand haben kann.


    (1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


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