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Document 62016TN0787

Rechtssache T-787/16: Klage, eingereicht am 11. November 2016 — QD/EUIPO

ABl. C 22 vom 23.1.2017, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/40


Klage, eingereicht am 11. November 2016 — QD/EUIPO

(Rechtssache T-787/16)

(2017/C 022/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: QD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Europäisches Amt für geistiges Eigentum

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des EUIPO vom 4. März 2016, keine endgültige Entscheidung über ihren Antrag vom 19. Januar 2016 auf eine zweite Verlängerung ihres gemäß Art. 2 Buchst. f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossenen Vertrags zu treffen und eine endgültige Entscheidung über diesen Antrag auf ein zukünftiges „spezielles Verfahren“ zu verschieben, aufzuheben und

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Das EUIPO habe gegen die einschlägigen Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) verstoßen, insbesondere gegen Art. 90 Abs. 1 des Statuts (in Verbindung mit Art. 46 BBSB), Anhang III des Statuts, Art. 2, 8 und 53 BBSB sowie Art. 110 des Statuts.

2.

Zweiter Klagegrund: Das EUIPO habe seine Fürsorgepflicht verletzt.

3.

Dritter Klagegrund: Das EUIPO habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (Art. 41 Abs. 1, 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verstoßen.

4.

Vierter Klagegrund: Das EUIPO habe einen Befugnismissbrauch begangen.


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