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Document 62016TB0576

    Rechtssache T-576/16: Beschluss des Gerichts vom 16. November 2018 — OT/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Bewerbung auf die Stelle des Direktors der EMCDDA — Ablehnung der Bewerbung — Rechtshängigkeit — Ablehnung eines Antrags auf Beistand — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig, teilweise offensichtlich unbegründet ist)

    ABl. C 44 vom 4.2.2019, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 44/56


    Beschluss des Gerichts vom 16. November 2018 — OT/Kommission

    (Rechtssache T-576/16) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Bewerbung auf die Stelle des Direktors der EMCDDA - Ablehnung der Bewerbung - Rechtshängigkeit - Ablehnung eines Antrags auf Beistand - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig, teilweise offensichtlich unbegründet ist))

    (2019/C 44/72)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: OT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sobor)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Simonetti und G. Gattinara)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung erstens der „Entscheidung der [Kommission] vom 26. September 2014, mit der die Bewerbung der Klägerin auf die Stelle des Direktors der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht [(EMCDDA)] abgelehnt wurde“, zweitens der Entscheidung vom 9. April 2015, mit der die Kommission die Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und ihren Antrag auf Beistand abgelehnt hat, und drittens der Entscheidung vom 22. Oktober 2015, mit der die Kommission die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beistand zurückgewiesen hat, sowie zum anderen auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, die der Klägerin entstanden sein sollen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    OT trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-4/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


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