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Document 62016CN0358

Rechtssache C-358/16: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 24. Juni 2016 — UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin, Holzem, u. a.

ABl. C 335 vom 12.9.2016, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 335/38


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 24. Juni 2016 — UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin, Holzem, u. a.

(Rechtssache C-358/16)

(2016/C 335/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin, u. a.

Vorlagefragen

1.

Erfasst die Ausnahme für die „Fälle, die unter das Strafrecht fallen“, die sowohl in Art. 54 Abs. 1 a. E. der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1) als auch am Anfang von Abs. 3 dieses Art. 54 enthalten ist — insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), in dem der Grundsatz der guten Verwaltung niedergelegt ist — einen Fall, der nach nationalem Recht einer Verwaltungssanktion zuzuordnen ist, aber im Licht der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als zum Strafrecht gehörend betrachtet wird, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktion, die von der nationalen Regulierungsbehörde, nämlich der nationalen Aufsichtsbehörde, festgesetzt worden ist und in dem ein zugelassener Rechtsanwalt angewiesen wird, bei einem von dieser Behörde beaufsichtigten Unternehmen keine Geschäftsführerfunktion oder andere der Zulassung unterliegende Funktion mehr auszuüben, und ihm dabei vorgeschrieben wird, alle damit verbundenen Funktionen schnellstmöglich niederzulegen?

2.

In welchem Maße wird — soweit diese nach nationalem Recht als solche eingestufte Verwaltungssanktion im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens festgesetzt wird — die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auf die sich eine nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 54 der Richtlinie 2004/39 berufen kann, von den Erfordernissen eines einen wirksamen Rechtsbehelf umfassenden fairen Verfahrens geprägt, wie sie sich aus Art. 47 der Charta ergeben, der im Lichte der Anforderungen zu betrachten ist, die parallel aus den Art. 6 und 13 EMRK für ein faires Verfahren und die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs sowie aus den Garantien gemäß Art. 48 der Charta folgen, namentlich im Hinblick auf den — zur Wahrung der Interessen und der bürgerlichen Rechte der mit der Sanktion belegten Person erforderlichen — vollständigen Zugang des Betroffenen zur Verwaltungsakte der Behörde, die die Verwaltungssanktion festgesetzt hat und die gleichzeitig die Aufsichtsbehörde ist?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


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