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Document 62016CA0579

Rechtssache C-579/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2018 — Europäische Kommission/FIH Holding A/S, FIH Erhvervsbank A/S (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Begriff „Beihilfe“ — Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ — Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers — Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und die Anwendung — Finanzkrise — Aufeinanderfolgende Maßnahmen zur Rettung einer Bank — Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Risiken aus den von dem Mitgliedstaat bei der ersten Maßnahme eingegangenen Verpflichtungen bei der Beurteilung der zweiten Maßnahme)

ABl. C 161 vom 7.5.2018, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2018 — Europäische Kommission/FIH Holding A/S, FIH Erhvervsbank A/S

(Rechtssache C-579/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff „Beihilfe“ - Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und die Anwendung - Finanzkrise - Aufeinanderfolgende Maßnahmen zur Rettung einer Bank - Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Risiken aus den von dem Mitgliedstaat bei der ersten Maßnahme eingegangenen Verpflichtungen bei der Beurteilung der zweiten Maßnahme))

(2018/C 161/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und L. Flynn sowie K. Blanck-Putz)

Andere Parteien des Verfahrens: FIH Holding A/S, FIH Erhvervsbank A/S (Prozessbevollmächtigter: O. Koktvedgaard, advokat)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, FIH Holding und FIH Erhvervsbank/Kommission (T-386/14, EU:T:2016:474), wird aufgehoben.

2.

Der erste Klagegrund vor dem Gericht der Europäischen Union wird zurückgewiesen.

3.

Die Sache wird zur Entscheidung über den zweiten Klagegrund an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


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