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Document 62016CA0569

Verbundene Rechtssachen C-569/16 und C–570/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Stadt Wuppertal/Maria Elisabeth Bauer (C–569/16), Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth eK/Martina Broßonn (C–570/16) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Arbeitszeitgestaltung — Richtlinie 2003/88/EG — Art. 7 — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet — Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den Rechtsnachfolgern des Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für von diesem nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen — Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 31 Abs. 2 — Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen)

ABl. C 16 vom 14.1.2019, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Stadt Wuppertal/Maria Elisabeth Bauer (C–569/16), Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth eK/Martina Broßonn (C–570/16)

(Verbundene Rechtssachen C-569/16 und C–570/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den Rechtsnachfolgern des Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für von diesem nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen))

(2019/C 16/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stadt Wuppertal (C–569/16), Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth eK (C-570/16)

Beklagte: Maria Elisabeth Bauer (C–569/16), Martina Broßonn (C–570/16)

Tenor

1.

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers der von ihm gemäß diesen Bestimmungen erworbene Anspruch auf vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte.

2.

Falls eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß diesen Bestimmungen erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält. Diese Verpflichtung ergibt sich für das nationale Gericht aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta, wenn sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber gegenüberstehen, und aus Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta, wenn sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber gegenüberstehen.


(1)  ABl. C 53 20.2.2017.


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