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Document 62016CA0494

Rechtssache C-494/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Trapani — Italien) — Giuseppa Santoro/Comune di Valderice, Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Befristete Arbeitsverträge — Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge — Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

ABl. C 161 vom 7.5.2018, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Trapani — Italien) — Giuseppa Santoro/Comune di Valderice, Presidenza del Consiglio dei Ministri

(Rechtssache C-494/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge - Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes befristeter Arbeitsverträge - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität))

(2018/C 161/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale civile di Trapani

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Giuseppa Santoro

Beklagte: Comune di Valderice, Presidenza del Consiglio dei Ministri

Tenor

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Verträge durch einen Arbeitgeber des öffentlichen Sektors nicht durch die Zahlung einer Entschädigung an den betreffenden Arbeitnehmer zum Ausgleich der Nichtumwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ahndet, sondern vorsieht, dass dieser Arbeitnehmer eine Entschädigung zwischen dem 2,5-Fachen und dem 12-Fachen seiner letzten Monatsvergütung erhält und die Möglichkeit hat, die vollständige Wiedergutmachung des Schadens zu erlangen, wenn er im Wege einer Vermutung nachweist, dass ihm entweder andere Gelegenheiten zur Anstellung entgangen sind oder er im Fall der Veröffentlichung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens dieses erfolgreich abgeschlossen hätte, sofern eine solche Regelung mit einem wirksamen und abschreckenden Sanktionsmechanismus einhergeht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 454 vom 5.12.016.


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