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Document 62015TN0616
Case T-616/15: Action brought on 3 November 2015 — Transtec v Commission
Rechtssache T-616/15: Klage, eingereicht am 3. November 2015 — Transtec/Kommission
Rechtssache T-616/15: Klage, eingereicht am 3. November 2015 — Transtec/Kommission
ABl. C 27 vom 25.1.2016, p. 67–68
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/67 |
Klage, eingereicht am 3. November 2015 — Transtec/Kommission
(Rechtssache T-616/15)
(2016/C 027/85)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Transtec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Aufrechnungsentscheidungen der Europäischen Kommission, die in deren Schreiben vom 25. August, 27. August, 7. September, 16. September und 23. September enthalten und auf Einziehung eines Betrags von 624 388,73 Euro gerichtet waren, für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zur Zahlung von 624 388,73 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe des um zwei Punkte erhöhten Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank zu verurteilen; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der mit einem symbolischen Euro veranschlagt wird; |
— |
die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die angefochtenen Entscheidungen keine gültige Rechtsgrundlage hätten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung, indem ein Betrag von 607 096,08 Euro zuzüglich Verzugszinsen dem Vermögen der Klägerin entzogen worden sei und das Vermögen der Kommission vermehrt habe, ohne dass es für diese Bereicherung eine Rechtsgrundlage gebe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 42, 44, 45 und 47 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds, da die Kommission das ihr mit diesen Bestimmungen eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe, und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verkannt habe. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Offensichtliche Ermessensfehler, die die Kommission begangen habe. |