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Document 62015TN0095

    Rechtssache T-95/15: Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — Printeos u. a./Kommission

    ABl. C 127 vom 20.4.2015, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 127/36


    Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — Printeos u. a./Kommission

    (Rechtssache T-95/15)

    (2015/C 127/49)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerinnen: Printeos, SA (Alcalá de Henares, Spanien), Tompla Sobre Exprés, SL (Alcalá de Henares, Spanien), Tompla Scandinavia AB (Stockholm, Schweden), Tompla France SARL (Fleury Mérogis, Frankreich), Tompla Druckererzeugnisse Vertriebs GmbH (Leonberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H. Brokelmann und Rechtsanwältin P. Martínez-Lage Sobredo)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    Art. 2 des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39780 — Umschläge) wegen des Fehlens der vorgeschriebenen Begründung für die Festsetzung des Betrags der Geldbußen (insbesondere der nach Art. 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen vorgenommenen Anpassung) gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären oder,

    hilfsweise, gemäß der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und Art. 261 AEUV, die dem Gericht in Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeräumt ist, Art. 2 des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (AT.39780 — Umschläge) abzuändern, erstens durch die Festsetzung der gegenüber der TOMPLA verhängten Sanktion auf mindestens 55 % unterhalb ihrer rechtlichen Obergrenze (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003) — oder, falls dies nicht möglich ist, den Prozentsatz, den das Gericht für angemessen erachtet —, um dadurch das Gleichgewicht dieser Sanktion in Bezug auf die gegenüber Bong und Hamelin verhängten Geldbußen wiederherzustellen, und zweitens durch die Herabsetzung der zusätzlich verhängten Sanktion um mindestens 33 % oder — falls dies nicht möglich ist, den Prozentsatz, den das Gericht für angemessen erachtet —, um die von der Comisión Nacional de la Competencia (CNC, spanische Wettbewerbsbehörde) in ihrer Entscheidung vom 25. März 2013 in der Sache 5/0316/10, Sobres de Papel, verhängte Geldbuße zu berücksichtigen, und

    der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss sehe vor, dass die Klägerinnen durch ihre Teilnahme an einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung vom 8. Oktober 2003 bis 22. April 2008 im Bereich Standardumschläge/-versandhüllen, die Dänemark, Frankreich, Deutschland, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich umfasst und in der Absprache von Preisen, der Aufteilung von Kunden und dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen bestanden habe, gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen hätten.

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht, da weder die Notwendigkeit, eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbußen gemäß Art. 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen vorzunehmen, noch der auf jedes Unternehmen konkret anzuwendende Prozentsatz der Herabsetzung gerechtfertigt worden sei.

    2.

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße, indem eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbußen gemäß Art. 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen vorgenommen worden sei.

    3.

    Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße, indem die zuvor von der zuständigen spanischen Behörde verhängte Geldbuße nicht berücksichtigt worden sei.


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