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Document 62015FA0136

    Rechtssache F-136/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016 –HD/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Familienbeihilfen — Erziehungszulage — Bedingungen für die Gewährung — Art. 67 Abs. 2 des Statuts — Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art — Art. 85 des Statuts — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge)

    ABl. C 364 vom 3.10.2016, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 364/40


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016 –HD/Parlament

    (Rechtssache F-136/15) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Bedingungen für die Gewährung - Art. 67 Abs. 2 des Statuts - Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art - Art. 85 des Statuts - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge))

    (2016/C 364/48)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: HD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und L. Deneys)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, hinsichtlich des Bezugs der Erziehungszulage durch die Klägerin den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, und der Entscheidung, die Beträge zurückzufordern, die der Klägerin in diesem Zusammenhang ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sein sollen

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 7 vom 11.1.2016, S. 38.


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