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Document 62015FA0112

Rechtssache F-112/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 20. Juli 2016 — HL/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Art. 45 des Statuts — Beförderungsverfahren 2014 — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts — Verzeichnis der von den Generaldirektoren und Dienststellenleitern zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten — Fehlen des Namens des Klägers — Möglichkeit, vor dem paritätischen Beförderungsausschuss gegen das Verzeichnis der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten vorzugehen — Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten — Von einem paritätischen Organ abgegebene Stellungnahmen — Begründungspflicht)

ABl. C 364 vom 3.10.2016, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/34


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 20. Juli 2016 — HL/Kommission

(Rechtssache F-112/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 45 des Statuts - Beförderungsverfahren 2014 - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts - Verzeichnis der von den Generaldirektoren und Dienststellenleitern zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten - Fehlen des Namens des Klägers - Möglichkeit, vor dem paritätischen Beförderungsausschuss gegen das Verzeichnis der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten vorzugehen - Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten - Von einem paritätischen Organ abgegebene Stellungnahmen - Begründungspflicht))

(2016/C 364/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: HL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser, G. Berscheid und A.-A. Gilly)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Rahmen des jährlichen Beförderungsverfahrens 2014 beförderten Beamten aufzunehmen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

HL trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015, S. 55.


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