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Document 62014TN0363

Rechtssache T-363/14: Klage, eingereicht am 2. Juni 2014 — Secolux/Kommission

ABl. C 253 vom 4.8.2014, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/46


Klage, eingereicht am 2. Juni 2014 — Secolux/Kommission

(Rechtssache T-363/14)

2014/C 253/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction (Capellen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Prüm-Carré)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beschlüsse der Generalsekretärin der Europäischen Kommission vom 1. und 14. April 2014 über die Verweigerung des Zugangs zu allen Dokumenten des Ausschreibungsverfahrens AO 02/2013/OIL „Sicherheitskontrollen“ für das Los 1 und insbesondere zum Angebot des erfolgreichen Bieters, zur Preisliste, zum Bewertungsbericht für dieses Angebot und zu dem Dienstvertrag, der mit dem erfolgreichen Bieter abgeschlossen worden ist, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende Beantwortung des Antrags auf Übermittlung aller Dokumente des Ausschreibungsverfahrens, da nur auf die Anträge auf Zugang zum Bewertungsbericht, zum Angebot des erfolgreichen Bieters, zur Preisliste und zu dem Dienstvertrag, der mit dem erfolgreichen Bieter abgeschlossen worden sei, geantwortet worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1)

Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten sei nicht auf der Grundlage einer Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt, da eine anonymisierte Fassung hätte übermittelt werden können.

Die Anwendung der Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sei nicht berechtigt, da der Bewertungsbericht und die Preisliste keine Angaben über die technischen oder personellen Mittel enthielten und kein besonderes Know-how oder Fachwissen preisgäben.

Es liege keine Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, da (i) zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zugangsverweigerung die Vergabeentscheidung getroffen und der Dienstvertrag mit dem erfolgreichen Bieter unterzeichnet gewesen sei, (ii) die angeforderten Dokumente auch keine Stellungnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 seien, und jedenfalls die Verbreitung der Dokumente nicht geeignet sei, den Entscheidungsprozess der Kommission zu beeinträchtigen.

Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, nämlich das Transparenzgebot bei der Durchführung des Haushaltsplans.

Es sei nicht nachgewiesen worden, dass eine teilweise Freigabe der Dokumente im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht möglich gewesen sei.

3.

Dritter Klagegrund: Fehlende tatsächliche Begründung der erlassenen Beschlüsse.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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