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Document 62014FB0070

    Rechtssache F-70/14 DISS: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2016 — Simon/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Versorgungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung in das Versorgungssystem der Union — Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren — Begriff der beschwerenden Maßnahme — Offensichtliche Unzulässigkeit — Art. 81 der Verfahrensordnung)

    ABl. C 364 vom 3.10.2016, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 364/51


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2016 — Simon/Kommission

    (Rechtssache F-70/14 DISS) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Versorgungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung in das Versorgungssystem der Union - Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 81 der Verfahrensordnung))

    (2016/C 364/65)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Anne-Claire Simon (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, M. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara, schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin in das Versorgungssystem der Union, in der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 angewandt wurden, und, hilfsweise, Verurteilung der Kommission, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der wegen der äußerst langen Bearbeitungszeit ihres Übertragungsantrags entstanden sein soll

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Frau Anne-Claire Simon trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


    (1)  ABl. C 388 vom 3.11.2014, S. 28.


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