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Document 62014CN0167
Case C-167/14: Action brought on 7 April 2014 — European Commission v Hellenic Republic
Rechtssache C-167/14: Klage, eingereicht am 7. April 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
Rechtssache C-167/14: Klage, eingereicht am 7. April 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
ABl. C 261 vom 11.8.2014, p. 12–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/12 |
Klage, eingereicht am 7. April 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-167/14)
2014/C 261/20
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Manhaeve)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-440/06, Kommission/Griechenland, durchzuführen; |
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der Hellenischen Republik aufzugeben, ein vorgeschlagenes Zwangsgeld in Höhe von 47 462,40 Euro pro Tag der Verspätung der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-440/06 an die Kommission zu zahlen, und zwar vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des in der Rechtssache C-440/06 ergangenen Urteils; |
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der Hellenischen Republik aufzugeben, einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 191,20 Euro pro Tag an die Kommission zu zahlen, und zwar von Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-440/06 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-440/06, sollte diese früher erfolgen; |
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Art und Weise der Berechnung der Zwangsgelder weist die Kommission auf Folgendes hin:
1. |
Die wesentliche Bedeutung der verletzten Rechtsvorschriften, wie der Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG (1) des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen betrifft und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers schützen soll. Das Einleiten von kommunalem Abwasser ohne Behandlung (da integrierte Abwassersammelsysteme und/oder Kläranlagen fehlten) in Oberflächengewässer führe zu einer Verschmutzung, die durch ein Sauerstoffungleichgewicht charakterisiert sei, wobei die Anreicherung mit Nährstoffen (insbesondere Stickstoff- und Phosphorverbindungen) die Qualität dieser Gewässer und der mit ihnen zusammenhängenden Ökosysteme erheblich beeinträchtige (und beispielsweise Fischpopulationen gefährde). Darüber hinaus sei bei kommunalem Abwasser, das einer unzureichenden Behandlung unterzogen werde (wenn in den Kläranlagen keine oder eine nicht ordnungsgemäße Zweitbehandlung durchgeführt werde), eine bloße Erstbehandlung nicht ausreichend, um jede Gefahr einer Verschmutzung und Verschlechterung der Qualität des Wassers und benachbarter Ökosysteme zu vermeiden. Das übermäßige Einleiten von Nährstoffen (die aus Stickstoff- und Phosphorverbindungen bestünden) in Oberflächengewässer sei ein wesentlicher Faktor für den Anstieg der Eutrophierung (beschleunigte Entwicklung von Algen und Wasserpflanzen), die die Gefahr eines Ungleichgewichts in Bezug auf den Sauerstoffgehalt des Wassers, des Aussterbens von Fischpopulationen und anderer Wasserlebewesen sowie der an benachbarten Landökosystemen entstehenden Schäden erhöhe. Gerade deshalb sehe Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG vor, dass kommunales Abwasser in Gemeinden mit mehr als 15 000 EW vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde. Das Sammeln und das Behandeln des gesamten kommunalen Abwassers aus griechischen Gemeinden mit mehr als 15 000 EW sei daher von entscheidender Bedeutung für die Erhaltung und die Verbesserung der Qualität der Oberflächengewässer, der Wasserökosysteme und der Landökosysteme, die unmittelbar von den Gewässern abhängig seien, und auch dafür, die vollständige und richtige Umsetzung anderer Unionsrichtlinien zu gewährleisten. Trotz der von den griechischen Behörden in den letzten Jahren unternommenen Anstrengungen und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen sei festzustellen, dass bis heute sechs Gemeinden mit mehr als 15 000 EW von den insgesamt 23, auf die sich das Urteil vom 25. Oktober 2007 beziehe (darunter fünf Gemeinden in der Region Ost-Attika, die eine der am dichtesten besiedelten Regionen Griechenlands sei), nicht den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG entsprächen. Der Einwohnerwert dieser sechs Gemeinden liege bei 1 24 000 (16 000 in Lefkimmi, 25 000 in Nea Makri, 17 000 in Markopoulo, 20 000 in Koropi, 18 000 in Rafina und 28 000 in Artemida). |
2. |
Die Folgen des Verstoßes gegen Interessen allgemeiner und individueller Art durch die unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-440/06, die erhebliche Risiken einer Umweltverschmutzung mit sich bringe und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe. Die unvollständige Durchführung dieses Urteils führe zu einer Eutrophierung der Oberflächengewässer, die u. a. den guten ökologischen und chemischen Zustand und die Erhaltung der Wasserökosysteme sowie der Landökosysteme gefährden könnte. Sie könne auch die Umsetzung anderer Unionsrichtlinien wie der Richtlinie 2000/60/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, die Richtlinie 2006/7/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und die Richtlinie 92/43/EWG (4) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen beeinträchtigen. Darüber hinaus beeinträchtige die unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs die Möglichkeit der Bürger, in den Genuss ausreichend sauberer Oberflächengewässer zu kommen, die Freizeitaktivitäten ermöglichten (Fischen, Baden, Segeln, Ausflüge usw.). Sie könne sich auch sowohl auf die Qualität des zum Verbrauch durch den Menschen bestimmten Wassers als auch die menschliche Gesundheit selbst auswirken. |