Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CA0269

    Rechtssache C-269/14: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren eingeleitet von der Kansaneläkelaitos (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 1 Abs. 4 — Dienstleistungskonzession — Begriff — Gesamtregelung zwischen einer Sozialversicherungsbehörde und Taxigesellschaften, die ein elektronisches Direkterstattungssystem für die Fahrtkosten von Versicherten und ein System zur Bestellung von Fahrten vorsieht)

    ABl. C 236 vom 20.7.2015, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 236/18


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren eingeleitet von der Kansaneläkelaitos

    (Rechtssache C-269/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 4 - Dienstleistungskonzession - Begriff - Gesamtregelung zwischen einer Sozialversicherungsbehörde und Taxigesellschaften, die ein elektronisches Direkterstattungssystem für die Fahrtkosten von Versicherten und ein System zur Bestellung von Fahrten vorsieht))

    (2015/C 236/24)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein hallinto-oikeus

    Partei des Ausgangsverfahrens

    Kansaneläkelaitos

    Tenor

    Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine Gesamtregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Dienstleistungskonzession“ im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden kann, wenn der öffentliche Auftraggeber das wirtschaftliche Betriebsrisiko, das er trägt, ganz oder zu einem wesentlichen Teil übertragen hat, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Wesensmerkmale der Geschäfte, für die diese Gesamtregelung gilt, zu prüfen hat.


    (1)  ABl. C 261 vom 11.8.2014.


    Top