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Document 62013FB0074

    Rechtssache F-74/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. August 2016 — Mommer/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen — Übertragung von nach anderen Ruhegehalts- bzw. Rentenversicherungssystemen erworbenen Ruhegehalts- bzw. Rentenversicherungsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union — Entscheidung, mit der die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts angerechnet werden — Art. 81 Verfahrensordnung — Teils offensichtlich unzulässige, teils offensichtlich unbegründete Klage)

    ABl. C 364 vom 3.10.2016, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 364/45


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. August 2016 — Mommer/Kommission

    (Rechtssache F-74/13) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Übertragung von nach anderen Ruhegehalts- bzw. Rentenversicherungssystemen erworbenen Ruhegehalts- bzw. Rentenversicherungsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union - Entscheidung, mit der die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts angerechnet werden - Art. 81 Verfahrensordnung - Teils offensichtlich unzulässige, teils offensichtlich unbegründete Klage))

    (2016/C 364/57)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Anne Mommer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, dann Rechtsanwalt S. Orlandi)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich C. Ehrbar und G. Gattinara, dann J. Currall und G. Gattinara und schließlich G. Gattinara)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, die die neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts anwendet

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 33.


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