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Document 62013CA0653

Rechtssache C-653/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2006/12/EG — Art. 4 und 5 — Abfallbewirtschaftung — Region Kampanien — Urteil des Gerichtshofs — Feststellung einer Vertragsverletzung — Teilweise Nichtdurchführung des Urteils — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld — Pauschalbetrag)

ABl. C 311 vom 21.9.2015, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-653/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 und 5 - Abfallbewirtschaftung - Region Kampanien - Urteil des Gerichtshofs - Feststellung einer Vertragsverletzung - Teilweise Nichtdurchführung des Urteils - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag))

(2015/C 311/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115) ergeben.

2.

Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld von 1 20  000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115) verzögert, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-297/08, EU:C:2010:115).

3.

Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 20 Mio. Euro zu zahlen.

4.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 93 vom 29.3.2014.


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