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Document 62013CA0225

Rechtssache C-225/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen du Conseil d'État — Belgien) — Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve, Michel Tillieut, Willy Gregoire, Marc Lacroix/Région wallonne (Vorabentscheidungsersuchen — Umwelt — Abfälle — Richtlinie 75/442/EWG — Art. 7 Abs. 1 — Bewirtschaftungsplan — Für die Abfallbeseitigung geeignete Standorte und Anlagen — Begriff „Abfallbewirtschaftungsplan“  — Richtlinie 1999/31/EG — Art. 8 und 14 — Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind)

ABl. C 175 vom 10.6.2014, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen du Conseil d'État — Belgien) — Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve, Michel Tillieut, Willy Gregoire, Marc Lacroix/Région wallonne

(Rechtssache C-225/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442/EWG - Art. 7 Abs. 1 - Bewirtschaftungsplan - Für die Abfallbeseitigung geeignete Standorte und Anlagen - Begriff „Abfallbewirtschaftungsplan“ - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 8 und 14 - Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind))

2014/C 175/15

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve, Michel Tillieut, Willy Gregoire, Marc Lacroix

Beklagte: Région wallonne

Beteiligte: Shanks SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) sowie des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) — Abfallbeseitigung — Begriff des Abfallbewirtschaftungsplans — Nationale Regelung, die kein technisches Vergrabungszentrum außerhalb der in diesem Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Flächen erlaubt — Ausnahmeregelung, die nach dem Inkrafttreten des Abfallbewirtschaftungsplans die Erneuerung der den technischen Vergrabungszentren vor dem Inkrafttreten dieses Plans erteilten Genehmigungen erlaubt — Begriff der Pläne und Programme

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch den Beschluss 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsnorm wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der zufolge — in Abweichung von der Regel, dass außerhalb der Flächen, die der durch diesen Artikel vorgeschriebene Abfallbewirtschaftungsplan vorsieht, kein technisches Vergrabungszentrum genehmigt werden darf — für technische Vergrabungszentren, die vor dem Inkrafttreten dieses Plans genehmigt wurden, nach dessen Inkrafttreten neue Genehmigungen für dieselben Parzellen erteilt werden können, keinen „Abfallbewirtschaftungsplan“ im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 75/442 in der durch den Beschluss 96/350 geänderten Fassung darstellt.

Art. 8 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in der durch die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 geänderten Fassung steht jedoch einer solchen nationalen Rechtsnorm, die ihre Rechtsgrundlage in Art.14 dieser Richtlinie finden und für Deponien gelten kann, die zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nicht entgegen, sofern die anderen in diesem Art. 14 genannten Voraussetzungen gewahrt sind, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


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