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Document 62012TN0319
Case T-319/12: Action brought on 19 July 2012 — Spain v Commission
Rechtssache T-319/12: Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Spanien/Kommission
Rechtssache T-319/12: Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Spanien/Kommission
ABl. C 287 vom 22.9.2012, p. 32–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/32 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-319/12)
2012/C 287/60
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (2012) 3025 final der Europäischen Kommission vom 8. Mai 2012 über die von Spanien der „Ciudad de la Luz SA“ gewährte staatliche Beihilfe SA 22668 (C 8/2008 — ex NN 4/2008) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Fehlerhafte Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, da die Kommission die Prüfung unter Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens durchgeführt habe, |
2. |
Fehler bei der Beurteilung der staatlichen Beihilfe, weil die Maßnahmen im tertiären Bereich des Komplexes nicht berücksichtigt worden seien, |
3. |
Fehlerhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung, weil die Kommission eine Wiedereinziehung der den Filmherstellern gewährten Beihilfen vorschreibe und in ihrer Analyse keine dieser angeblichen Beihilfen erwähne, |
4. |
Hilfsweise, Fehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Investition mit den Richtlinien über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, da nicht geprüft worden sei, ob die restliche Beihilfe im Einklang mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers stehe, |
5. |
Hilfsweise, fehlerhafte Begründung und Fehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen in Anbetracht der geltenden Regelung für Beihilfen für audiovisuelle Medien, da die Kommission nicht geprüft habe, weshalb die angebliche Beihilfe für keine kulturellen Zwecke bestimmt gewesen sei. |