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Document 62012FA0093

Rechtssache F-93/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013 — D'Agostino/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Art. 3a der BSB — Nichtverlängerung eines Vertrags — Fürsorgepflicht — Dienstliches Interesse — Vollständige und eingehende Prüfung der den im Vertrag vorgesehenen Aufgaben entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten in sämtlichen Dienststellen)

ABl. C 352 vom 30.11.2013, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 352 vom 30.11.2013, p. 24–24 (HR)

30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/24


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013 — D'Agostino/Kommission

(Rechtssache F-93/12) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Art. 3a der BSB - Nichtverlängerung eines Vertrags - Fürsorgepflicht - Dienstliches Interesse - Vollständige und eingehende Prüfung der den im Vertrag vorgesehenen Aufgaben entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten in sämtlichen Dienststellen)

2013/C 352/47

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luigi D'Agostino (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Vertragsbediensteter nicht zu verlängern

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2011, den Vertrag von Herrn D’Agostino nicht zu verlängern, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Drittel der Herrn D'Agostino entstandenen Kosten zu tragen.

4.

Herr D’Agostino trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012, S. 23.


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