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Document 62011TN0508

Rechtssache T-508/11: Klage, eingereicht am 27. September 2011 — LTTE/Rat

ABl. C 347 vom 26.11.2011, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/39


Klage, eingereicht am 27. September 2011 — LTTE/Rat

(Rechtssache T-508/11)

2011/C 347/70

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Herning, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Koppe)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 (1), soweit diese Verordnung sie betrifft, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) auf die LTTE nicht anwendbar ist;

hilfsweise, eine weniger restriktive Maßnahme anzuwenden als die fortdauernde Nennung der LTTE auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gilt;

der Klägerin Kostenerstattung und Zinsen zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei ungültig, soweit sie die Klägerin betreffe, und/oder die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates sei nicht anwendbar, da das Kriegsvölkerrecht nicht berücksichtigt worden sei.

Zweiter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da die Klägerin nicht als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angesehen werden könne.

Dritter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da keine zuständige Behörde einen Beschluss gefasst habe, wie es Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange.

Vierter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da der Rat keine Überprüfung vorgenommen habe, wie es Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange.

Fünfter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da sie gegen die Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität verstoße.

Sechster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da sie die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nicht erfülle.

Siebter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da sie die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletze.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 (ABl. 2011, L 188, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70).


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