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Document 62011TN0485
Case T-485/11: Action brought on 12 September 2011 — Akzo Nobel and Akcros Chemicals v Commission
Rechtssache T-485/11: Klage, eingereicht am 12. September 2011 — Akzo Nobel und Akcros Chemicals/Kommission
Rechtssache T-485/11: Klage, eingereicht am 12. September 2011 — Akzo Nobel und Akcros Chemicals/Kommission
ABl. C 331 vom 12.11.2011, p. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/25 |
Klage, eingereicht am 12. September 2011 — Akzo Nobel und Akcros Chemicals/Kommission
(Rechtssache T-485/11)
2011/C 331/49
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Akzo Nobel NV (Amsterdam, Niederlande) und Akcros Chemicals Ltd (Warwickshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und R. Wesseling)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2011 zur Änderung der Entscheidung C(2009) 8682 final vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Klägerinnen bezieht; |
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hilfsweise, die mit Art. 1 Abs. 2, 4, 19 und 21 des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2011 verhängte Geldbuße herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den Klägerinnen und den Unternehmen der Elementis-Gruppe zu Unrecht eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegt und den Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung fehlerhaft angewandt, indem sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen für den Teil der Geldbuße hafteten, der auf die zur Elementis-Gruppe gehörenden Unternehmen entfalle. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe die Entscheidung von 2009 zu Unrecht zum Nachteil der Klägerinnen geändert (während gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage anhängig sei) und dadurch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe die Entscheidung von 2009 zu Unrecht geändert, ohne eine neue Mitteilung der zusätzlichen Beschwerdepunkte zu erstellen; dadurch habe sie die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt. |