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Document 62011TN0211

Rechtssache T-211/11: Klage, eingereicht am 11. April 2011 — Timab Industries und CFPR/Kommission

ABl. C 179 vom 18.6.2011, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/18


Klage, eingereicht am 11. April 2011 — Timab Industries und CFPR/Kommission

(Rechtssache T-211/11)

2011/C 179/31

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Timab Industries (Dinard, Frankreich) und Cie financière et de participations Roullier (CFPR) (Saint-Malo, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2011 über die Versagung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten der Kommission zu einem Verfahren der Anwendung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt von Phosphaten für Tierfutter (Sache COMP/38.866).

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1), da die angeforderten Dokumente keine Stellungnahmen, sondern Entscheidungen seien, von denen nicht dargetan sei, dass ihre Übermittlung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da die angeforderten Dokumente keine wichtigen geschäftlichen Angaben enthielten, die ihrer auch nur teilweisen Übermittlung entgegenstünden.

3.

Dritter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, soweit die Kommission sich auf eine Beeinträchtigung von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten berufen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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