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Document 62011TB0628

Rechtssache T-628/11: Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — Biogas Nord/Kommission (Staatliche Beihilfen — Deutsche Steuervorschriften zur Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [Sanierungsklausel] — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung durch den Gerichtshof — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung)

ABl. C 44 vom 4.2.2019, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/54


Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — Biogas Nord/Kommission

(Rechtssache T-628/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Deutsche Steuervorschriften zur Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [Sanierungsklausel] - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung durch den Gerichtshof - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung))

(2019/C 44/69)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Biogas Nord AG (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Birkemeyer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal, T. Maxian Rusche und M. Adam, dann R. Lyal, T. Maxian Rusche und K. Blanck)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze, K. Petersen und R. Kanitz, dann T. Henze, R. Kanitz und K. Stranz und schließlich T. Henze, R. Kanitz und S. Eisenberg)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ (ABl. 2011, L 235, S. 26)

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Biogas Nord AG.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 49 vom 18.2.2012.


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