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Document 62011TA0275

    Rechtssache T-275/11: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2013 — TF1/Kommission (Staatliche Beihilfen — Öffentlich-rechtlicher Rundfunkdienst — Beabsichtigte Beihilfe der französischen Behörden zugunsten von France Télévisions — Jährlicher Haushaltszuschuss — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Art. 106 Abs. 2 AEUV — Verbindlicher Verwendungszusammenhang zwischen einer Abgabe und einer Beihilfemaßnahme)

    ABl. C 352 vom 30.11.2013, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 352/13


    Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2013 — TF1/Kommission

    (Rechtssache T-275/11) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunkdienst - Beabsichtigte Beihilfe der französischen Behörden zugunsten von France Télévisions - Jährlicher Haushaltszuschuss - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Verbindlicher Verwendungszusammenhang zwischen einer Abgabe und einer Beihilfemaßnahme)

    2013/C 352/23

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Télévision française 1 (TF1) (Boulogne-Billancourt Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits, dann Rechtsanwälte J.-P. Hordies und J. Vogel)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Muñoz Pérez, dann S. Centeno Huerta und schließlich N. Díaz Abad, Abogados del Estado), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und J. Gstalter, dann D. Colas und J. Rossi) und France Télévisions (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und A. Giraud)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/140/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C-27/09 (ex N 34/B/09) — Haushaltszuschuss zugunsten von France Télévisions — die die Französische Republik dem Unternehmen France Télévisions zu gewähren beabsichtigt (ABl. 2011, L 59, S. 44)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Télévision française 1 (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und von France Télévisions.

    3.

    Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


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