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Document 62011FN0119
Case F-119/11: Action brought on 11 November 2011 — ZZ v Commission
Rechtssache F-119/11: Klage, eingereicht am 11. November 2011 — ZZ/Kommission
Rechtssache F-119/11: Klage, eingereicht am 11. November 2011 — ZZ/Kommission
ABl. C 25 vom 28.1.2012, p. 71–72
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/71 |
Klage, eingereicht am 11. November 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-119/11)
(2012/C 25/138)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass Bedienstete der Kommission am 14., 16. und 19. März 2002 in seine Dienstwohnung in Luanda eingedrungen seien, sowie auf Übermittlung von Kopien der im Zuge dessen aufgenommenen Fotografien und Vernichtung sämtlicher Unterlagen zu diesem Vorkommnis
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, mit der die Kommission seinen der Anstellungsbehörde übermittelten Antrag vom 6. September 2010 abgelehnt hat, für rechtlich inexistent zu erklären oder, hilfsweise, aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Handlung, welche Form auch immer sie hat, für rechtlich inexistent zu erklären oder, hilfsweise, aufzuheben, mit der die Kommission die Beschwerde vom 20. März 2011 gegen die Ablehnung des Antrags vom 6. September 2010 auf Aufhebung dieser Entscheidung zurückgewiesen hat; |
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in allen Einzelheiten festzustellen, dass Bedienstete oder Delegierte der Kommission oder von Bediensteten der Kommission Bevollmächtigte am 14. März 2002, am 16. März 2002 und am 19. März 2002 gegen den Willen des Klägers, dass dies zu irgendeinem Zeitpunkt geschehe, ohne dass er auch nur summarisch davon in Kenntnis gesetzt worden wäre und ohne dass er wirklich wusste, dass dies geschehen würde, a) mehrmals in verräterischer Manier — durch Einbruch oder mit unrechtmäßig besessenen oder jedenfalls unrechtmäßig verwendeten Schlüsseln — in die Dienstwohnung eindrangen, die ihm zuvor von der Kommission zugeteilt worden war und die sich in Luanda (Angola) im Viertel Bairro Azul, in der Rua Americo Julio de Carvalho 101-103 befand, sowie b) Fotografien vom Inneren dieser Wohnung anfertigten; |
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die Rechtswidrigkeit eines jeden schädigenden Ereignisses zu prüfen; |
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die Rechtswidrigkeit eines jeden dieser schädigenden Ereignisse festzustellen; |
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die Kommission zu verurteilen, für die materielle Vernichtung der Fotografien zu sorgen; |
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die Kommission zu verurteilen, für die schriftliche Benachrichtigung des Klägers über die erfolgte materielle Vernichtung zu sorgen, und zwar, und das ist wesentlich, in aller inhaltlichen Ausführlichkeit, insbesondere mit Datum und Namen des die Vernichtung durchführenden Bediensteten; |
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die Kommission zu verurteilen, an ihn als Schadensersatz den Betrag von 20 000 Euro oder einen höheren oder niedrigeren Betrag, den das Gericht als recht und billig erachtet, zu zahlen, nämlich a) 10 000 Euro für die Schäden, die durch das rechtswidrige Eindringen in die fragliche Wohnung am 14. März 2002, 16. März 2002 und 19. März 2002 entstanden, und (b) 10 000 Euro für die Schäden, die durch die rechtswidrige Aufnahme der Fotografien entstanden; |
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die Kommission zu verurteilen, dem Kläger von dem Tag an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags vom 6. September 2010 bei der Kommission folgt, bis zur tatsächlichen Zahlung des Betrags von 20 000 Euro Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |