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Document 62011FB0134

    Rechtssache F-134/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. August 2016 — Cocchi und Falcione/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beistandspflicht — Art. 24 des Statuts — Ablehnung des Antrags auf Beistand — Ruhegehälter — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen — Verzicht auf die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen im Laufe des Verfahrens — Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Beistand)

    ABl. C 364 vom 3.10.2016, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 364/42


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. August 2016 — Cocchi und Falcione/Kommission

    (Rechtssache F-134/11) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts - Ablehnung des Antrags auf Beistand - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Verzicht auf die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen im Laufe des Verfahrens - Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Beistand))

    (2016/C 364/52)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Giorgio Cocchi (Wezembeek-Oppen, Belgien) und Nicola Falcione (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, dann S. Orlandi)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, sodann G. Gattinara und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag auf Beistand nach Art. 24 des Statuts abgelehnt wurde, den die Kläger gestellt hatten, nachdem ein von ihnen angenommener Vorschlag betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen zurückgenommen worden und eine angemessene Frist für die Wahrnehmung der Möglichkeit einer Übertragung dieser Ansprüche abgelaufen war

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Der Rechtsstreit in der Rechtssache F-134/11, Cocchi und Falcione/Kommission, ist in der Hauptsache erledigt.

    2.

    Herr Giorgio Cocchi, Herr Nicola Falcione und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 23.


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