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Document 62011CN0617

    Rechtssache C-617/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2011 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. September 2011 in der Rechtssache T-236/02, Marcuccio/Kommission

    ABl. C 25 vom 28.1.2012, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 25/43


    Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2011 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. September 2011 in der Rechtssache T-236/02, Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache C-617/11 P)

    (2012/C 25/81)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    die Teile des Urteils vom 14. September 2011 in der Rechtssache T-236/02 aufzuheben, mit denen die von ihm in seinen im Verfahren des ersten Rechtszugs eingereichten Schriftsätzen gestellten Anträge auf Gewährung von Zulagen und Schadensersatz zurückgewiesen worden sind;

    in erster Linie der Kommission die Kosten aufzuerlegen und den Anträgen auf Gewährung von Zulagen und auf Schadensersatz in vollem Umfang und ohne Ausnahme stattzugeben;

    hilfsweise, die Rechtssache teilweise an das Gericht zu neuer Entscheidung in der Sache über die Anträge auf Gewährung von Zulagen und Schadensersatz zurückzuverweisen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Verfahrensfehler, die so schwer seien, dass sie die Interessen des Rechtsmittelführers in nicht wiedergutzumachender Weise schädigten;

    völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen Unangemessenheit, Tautologie, Unlogik und Inkohärenz sowie unrichtiger, irriger, falscher und unangemessener Auslegung und Anwendung von Anhang X des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der Regeln für die Auslegung von Vorschriften und der Voraussetzungen für die Verurteilung eines Organs der Europäischen Union zum Ersatz eines Schadens;

    Verwechslung und Willkürlichkeit der Tatsachenfeststellungen sowie Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts und Verfälschung von Tatsachen;

    Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts und Sachverhaltsunterstellung sowie unrichtige, irrige, falsche und unangemessene Auslegung und Anwendung der Regeln für die Zulässigkeit von Klagen.


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