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Document 62011CN0617
Case C-617/11 P: Appeal brought on 1 December 2011 by Luigi Marcuccio against the judgment of the General Court (Fourth Chamber) delivered on 14 September 2011 in Case T-236/02 Marcuccio v Commission
Rechtssache C-617/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2011 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. September 2011 in der Rechtssache T-236/02, Marcuccio/Kommission
Rechtssache C-617/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2011 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. September 2011 in der Rechtssache T-236/02, Marcuccio/Kommission
ABl. C 25 vom 28.1.2012, p. 43–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/43 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2011 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. September 2011 in der Rechtssache T-236/02, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache C-617/11 P)
(2012/C 25/81)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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die Teile des Urteils vom 14. September 2011 in der Rechtssache T-236/02 aufzuheben, mit denen die von ihm in seinen im Verfahren des ersten Rechtszugs eingereichten Schriftsätzen gestellten Anträge auf Gewährung von Zulagen und Schadensersatz zurückgewiesen worden sind; |
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in erster Linie der Kommission die Kosten aufzuerlegen und den Anträgen auf Gewährung von Zulagen und auf Schadensersatz in vollem Umfang und ohne Ausnahme stattzugeben; |
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hilfsweise, die Rechtssache teilweise an das Gericht zu neuer Entscheidung in der Sache über die Anträge auf Gewährung von Zulagen und Schadensersatz zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Verfahrensfehler, die so schwer seien, dass sie die Interessen des Rechtsmittelführers in nicht wiedergutzumachender Weise schädigten; |
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völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen Unangemessenheit, Tautologie, Unlogik und Inkohärenz sowie unrichtiger, irriger, falscher und unangemessener Auslegung und Anwendung von Anhang X des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der Regeln für die Auslegung von Vorschriften und der Voraussetzungen für die Verurteilung eines Organs der Europäischen Union zum Ersatz eines Schadens; |
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Verwechslung und Willkürlichkeit der Tatsachenfeststellungen sowie Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts und Verfälschung von Tatsachen; |
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Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts und Sachverhaltsunterstellung sowie unrichtige, irrige, falsche und unangemessene Auslegung und Anwendung der Regeln für die Zulässigkeit von Klagen. |