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Document 62011CN0616

    Rechtssache C-616/11: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 30. November 2011 — T-Mobile Austria GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation

    ABl. C 73 vom 10.3.2012, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 73/14


    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 30. November 2011 — T-Mobile Austria GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation

    (Rechtssache C-616/11)

    2012/C 73/26

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Revisionswerberin: T-Mobile Austria GmbH

    Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG (1) dahin auszulegen, dass er auch auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinen Privatkunden (Verbraucher) als Zahler Anwendung zu finden hat?

    2.

    Sind ein vom Zahler eigenhändig unterschriebener Zahlschein bzw. das auf einem unterschriebenen Zahlschein beruhende Verfahren zur Erteilung von Überweisungsaufträgen sowie das zur Erteilung von Überweisungsaufträgen im Onlinebanking (Telebanking) vereinbarte Verfahren als „Zahlungsinstrumente“ i.S.d. Art. 4 Z 23 und des Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG anzusehen?

    3.

    Ist Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die ein generelles und insbesondere nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen?


    (1)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG; ABl. L 319, S. 1.


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