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Document 62011CN0195

    Rechtssache C-195/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-122/09, Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd. und Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd./Rat der Europäischen Union

    ABl. C 179 vom 18.6.2011, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 179/13


    Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache T-122/09, Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd. und Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd./Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-195/11 P)

    2011/C 179/24

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und H. van Vliet)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd., Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd. und Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den Klägerinnen des ersten Rechtszugs die der Kommission im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Durch Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils sei die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 (1) für nichtig erklärt worden, soweit sie die Hheijiang Xinshiji Foods Co. Ltd. und die Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd. (im Folgenden: Klägerinnen des ersten Rechtszugs) betreffe. Dadurch sei der eingeführte Antidumpingzoll vollständig für nichtig erklärt worden, was dazu geführt habe, dass auf die Einfuhren der Klägerinnen des ersten Rechtszugs kein Antidumpingzoll erhoben werde.

    Das Gericht habe ultra petita entschieden, als es den Zoll vollständig für nichtig erklärt habe, obwohl die Klägerinnen des ersten Rechtszugs selbst einräumten, dass die von ihnen geforderte Anpassung nur dazu geführt hätte, dass auf ihre Erzeugnisse ein niedrigerer Antidumpingzoll erhoben würde.

    Daher verstoße der Tenor des angefochtenen Urteils gegen Art. 264 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 254 Abs. 6 AEUV und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Nichtigerklärung der gesamten Verordnung, soweit sie die Klägerinnen des ersten Rechtszugs betreffe, stehe nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht anerkannten Nichtigkeitsgrund und sei daher auch ultra petita.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350, S. 35).


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