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Document 62010TA0432
Case T-432/10: Judgment of the General Court of 16 October 2013 — Vivendi v Commission (Competition — Abuse of dominant position — French broadband and telephone subscription market — Decision rejecting a complaint — Lack of Community interest — Significance of the alleged infringement as regards the functioning of the internal market — Probability of establishing the existence of the alleged infringement)
Rechtssache T-432/10: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2013 — Vivendi/Kommission (Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Französische Märkte für Breitbandinternet und Telefonverträge — Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird — Fehlendes Interesse der Gemeinschaft — Bedeutung der gerügten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts — Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlung nachweisen zu können)
Rechtssache T-432/10: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2013 — Vivendi/Kommission (Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Französische Märkte für Breitbandinternet und Telefonverträge — Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird — Fehlendes Interesse der Gemeinschaft — Bedeutung der gerügten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts — Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlung nachweisen zu können)
ABl. C 352 vom 30.11.2013, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 352/11 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2013 — Vivendi/Kommission
(Rechtssache T-432/10) (1)
(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Französische Märkte für Breitbandinternet und Telefonverträge - Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird - Fehlendes Interesse der Gemeinschaft - Bedeutung der gerügten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts - Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlung nachweisen zu können)
2013/C 352/20
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vivendi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Struys, O. Fréget und J.-Y. Ollier, dann Rechtsanwälte M. Struys, O. Fréget und L. Eskenazi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Monging und N. von Lingen)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Orange, vormals France Télécom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hautbourg)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 4730 der Kommission vom 2. Juli 2010, die Beschwerde der Klägerin gegen France Télécom zurückzuweisen, mit der sie geltend gemacht hatte, dass France Télécom ihre beherrschende Stellung auf den französischen Märkten für Breitbandinternet und Telefonverträge missbrauche (Sache COMP/C-1/39.653 — Vivendi & Iliad/France Télécom)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Vivendi trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Orange trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.