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Document 62009TN0332

Rechtssache T-332/09: Klage, eingereicht am 20. August 2009 — Electrabel/Kommission

ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 71–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/71


Klage, eingereicht am 20. August 2009 — Electrabel/Kommission

(Rechtssache T-332/09)

2009/C 267/129

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Electrabel (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pittie und P. Honoré)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und für begründet zu erklären;

die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären oder zumindest die Höhe der ihr gemäß Art. 2 der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße herabzusetzen;

auf jeden Fall der Kommission sämtliche mit dieser Klage zusammenhängenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 4416 final der Kommission vom 10. Juni 2009, mit der diese festgestellt habe, dass die Klägerin gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 (1) verstoßen habe, indem sie einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung durchgeführt habe, bevor sie dies mitgeteilt habe und bevor dieser für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei. Hilfsweise beantragt sie, die ihr gemäß Art. 2 der angefochtenen Entscheidung auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:

unzutreffende Bewertung des Verstoßes, u. a. wegen einer Verwechslung des Verstoßes durch Nichtmitteilung des Zusammenschlusses mit dem Verstoß durch Vorwegnahme der Durchführung des Zusammenschlusses, und insofern Widerspruch zwischen der Begründung hinsichtlich der Bewertung des Verstoßes und der Bewertung seiner Dauer;

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 sowie gegen deren Leitlinien über den Begriff des Zusammenschlusses durch die Behauptung, dass am 23. Dezember 2003 faktisch die alleinige Kontrolle über die Compagnie Nationale du Rhône übernommen worden sei. Die Kommission habe i) im vorliegenden Fall einschlägige Gesichtspunkte außer Acht gelassen, insbesondere den öffentlichen Charakter der Compagnie Nationale du Rhône, ii) die in ihren Leitlinien über den Begriff des Zusammenschlusses aufgestellte Definition einer faktisch alleinigen Kontrolle unvollständig und fehlerhaft angewandt und iii) mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, u. a. in Bezug auf die leitenden Organe der Compagnie Nationale du Rhône;

Verjährung der Befugnis der Kommission, im vorliegenden Fall eine Sanktion zu verhängen, und

Missachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, indem die Kommission der Klägerin eine derartig hohe Geldbuße für einen Verstoß auferlegt habe, der keine Auswirkungen auf den Wettbewerb gehabt habe.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, berichtigte Neuveröffentlichung in ABl. 1990, L 257, S. 13).


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