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Document 62009TN0195

Rechtssache T-195/09: Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Matkompaniet AB/HABM — DF World Spices (KATOZ)

ABl. C 180 vom 1.8.2009, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/54


Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Matkompaniet AB/HABM — DF World Spices (KATOZ)

(Rechtssache T-195/09)

2009/C 180/100

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Matkompaniet AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gulliksson und J. Olsson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DF World Spices GmbH (Dissen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. März 2009 in der Sache R 577/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „KATOZ“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke „KATTUS“ für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung teilweise zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.


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