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Document 62009CN0357

Rechtssache C-357/09: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 7. September 2009 — Said Shamilovich Kadzoev/Ministerstvo na vatreshnite raboti

ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 46–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/46


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 7. September 2009 — Said Shamilovich Kadzoev/Ministerstvo na vatreshnite raboti

(Rechtssache C-357/09)

2009/C 267/79

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Said Shamilovich Kadzoev

Ministerstvo na vatreshnite raboti

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (1) dahin auszulegen, dass,

a)

wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats bis zur Umsetzung der Erfordernisse dieser Richtlinie weder Erfordernisse einer maximalen Haftdauer noch Gründe für deren Verlängerung vorgesehen hatte und bei Umsetzung der Richtlinie keine rückwirkende Geltung der neuen Bestimmungen vorgesehen wurde, die genannten Bestimmungen der Richtlinie erst seit der Umsetzung der Erfordernisse der Richtlinie in nationales Recht durch den Mitgliedstaat anwendbar sind und nur diese Zeit umfassen,

b)

dass die in der Richtlinie vorgesehenen Zeiträume der Inhaftierung in einer besonderen Einrichtung für die Zwecke der Abschiebung nicht die Zeit umfassen, während deren der Vollzug einer Entscheidung über die Abschiebung aus dem Mitgliedstaat aufgrund einer ausdrücklichen Rechtsnorm verboten war, weil auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen ein Asylverfahren durchgeführt wurde, obwohl sich der Betreffende während dieses Verfahrens weiterhin in dieser besonderen Hafteinrichtung aufgehalten hat, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats dies zulässt?

2.

Ist Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Zeiträume der Inhaftierung in einer besonderen Einrichtung für die Zwecke der Abschiebung nicht die Zeit umfassen, während deren der Vollzug einer Entscheidung über die Abschiebung aus dem Mitgliedstaat aufgrund einer ausdrücklichen Rechtsnorm verboten war, weil wegen einer Klage gegen diese Entscheidung ein Verfahren anhängig war, obwohl sich der Betreffende während dieses Verfahrens weiterhin in dieser besonderen Hafteinrichtung aufgehalten hat, wenn er keine gültigen Identitätsdokumente besessen hat und deshalb Zweifel in Bezug auf seine Identität bestehen, er keine Mittel für seinen Unterhalt hat und sich aggressiv verhält?

3.

Ist Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht, wenn

a)

zum Zeitpunkt der Überprüfung der Inhaftierung durch das Gericht der Staat, dem der Betreffende angehört, es abgelehnt hat, diesem ein Reisedokument zum Zweck der Rückkehr auszustellen, und zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung mit einem Drittstaat über seine Übernahme besteht, obwohl die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats ihre Bemühungen fortsetzen,

b)

zum Zeitpunkt der Überprüfung der Inhaftierung durch das Gericht ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat des Drittstaatsangehörigen besteht, der Mitgliedstaat sich aber wegen des Vorliegens eines neuen Beweises — eine Geburtsurkunde des Betreffenden — nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens bezogen hat, wobei der Betreffende nicht zurückkehren möchte,

c)

die in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Zeiträume der Inhaftierung erschöpft sind und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Inhaftierung des Betreffenden anhand von Art. 15 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie überprüft, keine Vereinbarung mit einem Drittstaat über seine Übernahme besteht?

4.

Ist Art. 15 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass, wenn bei der Überprüfung der Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung festgestellt wird, dass keine hinreichende Aussicht auf seine Abschiebung besteht und die Möglichkeiten einer Verlängerung der Haftdauer erschöpft sind,

a)

seine unverzügliche Freilassung nicht anzuordnen ist, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Betreffende besitzt keine gültigen Identitätsdokumente, gleich welcher Gültigkeitsdauer, und deshalb bestehen Zweifel in Bezug auf seine Identität, er verhält sich aggressiv, er hat keinerlei Mittel für seinen Unterhalt, und es gibt keine dritte Person, die sich verpflichtet hat, für seinen Unterhalt aufzukommen,

b)

bei der Entscheidung über die Freilassung zu prüfen ist, ob der Drittstaatsangehörige gemäß den Erfordernissen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats die notwendigen Mittel für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaats und eine Anschrift besitzt, unter der er sich aufhalten kann?


(1)  ABl. L 348, S. 98.


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