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Document 62009CN0319

Rechtssache C-319/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2009 von ACEA SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-297/02, ACEA Spa/Kommission der europäischen Gemeinschaften

ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/38


Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2009 von ACEA SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009 in der Rechtssache T-297/02, ACEA Spa/Kommission der europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-319/09 P)

2009/C 267/69

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: ACEA SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, A. Giardina und T. Ubaldi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ACSM Como SpA, AEM — Azienda Energetica Metropolitana Torino — SPA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil in der Rechtssache T-297/02 insoweit aufzuheben, als es die verabsäumte differenzierte Prüfung verschiedener Anwendungsfälle der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht beanstandet und die allgemeine und abstrakte Qualifizierung der dreijährigen Befreiung als staatliche Beihilfe bestätigt;

das Urteil insoweit aufzuheben, als es die Qualifizierung der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer als bestehende Beihilfe nach Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) nicht anerkennt;

das Urteil insoweit aufzuheben, als es die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung nach Art. 3 der Entscheidung (2) bestätigt;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht vier Rechtsmittelgründe zur Stützung ihrer Anträge geltend.

Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 88 EG und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sowie auf einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils hinsichtlich der nicht erfolgten differenzierten Prüfung der verschiedenen Anwendungsfälle der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer nach Art. 3 Abs. 70 des Gesetzes Nr. 549/95 und Art. 66 Abs. 14 des Gesetzesdekrets Nr. 331/93. Das Gericht habe nämlich insoweit einen Rechtsfehler begangen und habe sein Urteil mangelhaft begründet, als es im Licht der spezifischen Umstände des Falles und der Informationen, die der Kommission zur Verfügung gestanden hätten, den hinsichtlich der verschiedenen Anwendungsfälle der Steuerbefreiung abstrakten und unvollständigen Charakter der Prüfung in der streitigen Entscheidung und der von der Kommission gezogenen Schlussfolgerungen nicht beanstandet habe.

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG durch das Gericht und einen Begründungsmangel insoweit, als das Gericht die allgemeine und abstrakte Qualifizierung der dreijährigen Befreiung als staatliche Beihilfe bestätigt habe. Insbesondere habe das Gericht nicht ordnungsgemäß die Umstände des vorliegenden Falles und die Voraussetzungen nachgeprüft, aufgrund deren die Kommission die in Rede stehende Maßnahme als Beihilfe qualifiziert habe, wozu es jedoch unter Beachtung der ihm zustehenden unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis verpflichtet gewesen wäre. Das Gericht habe demnach die Entscheidung der Kommission bestätigt, obwohl zumindest hinsichtlich einiger der von der Befreiung betroffenen Sektoren das Vorliegen von zwei der in Art. 87 Abs. 1 EG vorgesehenen Voraussetzungen nicht nachgewiesen worden sei: Eignung zur Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Handels.

Der dritte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Mangel und eine Widersprüchlichkeit der Begründung sowie eine rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 aufgrund der Qualifizierung der dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer als staatliche Beihilfe. Das Gericht habe nämlich nicht beanstandet, dass der hier geprüfte Fall nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Abs. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestuft worden sei, obwohl aus dem Kontext und den Umständen des vorliegenden Falls hervorgegangen sei, dass die Qualifizierung als neue Beihilfe, zumindest hinsichtlich einiger von der dreijährigen Befreiung betroffenen Sektoren, nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler und einen Begründungsmangel in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsanordnung nach Art. 3 der Entscheidung. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles sei nämlich die Auffassung des Gerichts fehlerhaft, dass die im verfügenden Teil der Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung so umfassend wie möglich und völlig frei von Bedingungen habe sein können, obwohl die Entscheidung eine bloß abstrakte, allgemeine und unvollständige Beurteilung der Steuerbefreiung enthalten habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(2)  Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)


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