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Document 62009CN0285

    Rechtssache C-285/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2009 — Strafverfahren gegen R

    ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 267/31


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2009 — Strafverfahren gegen R

    (Rechtssache C-285/09)

    2009/C 267/55

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Partei des Ausgangsverfahrens

    R

    Vorlagefrage:

    1.

    Ist Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates (1) in dem Sinne auszulegen, dass einer Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tatsächlich ausgeführt worden ist, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer

    a)

    wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder

    b)

    Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen?


    (1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; ABl. L 145, S. 1.


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