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Document 62009CN0170

Rechtssache C-170/09: Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/30


Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-170/09)

2009/C 153/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte noch nicht alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


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