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Document 62009CN0143

    Rechtssache C-143/09: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Budapest, Ungarn), eingereicht am 23. April 2009 — Pannon GSM Távközlési Rt./Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsának Elnöke

    ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 153/25


    Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Budapest, Ungarn), eingereicht am 23. April 2009 — Pannon GSM Távközlési Rt./Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsának Elnöke

    (Rechtssache C-143/09)

    2009/C 153/46

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Fővárosi Bíróság

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Pannon GSM Távközlési Rt.

    Beklagter: Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsának Elnöke

    Vorlagefragen

    1.

    Ist — auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Beitrittsakte (ABl. L 2003, S. 236) und der Art. 10 EG sowie 249 EG — die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie), insbesondere ihr Art. 13 Abs. 2 und ihr Anhang IV, auf die Unterstützungs- und Aufteilungsregelungen anwendbar, die Ungarn als Mitgliedstaat für die im Jahr 2003, also vor seinem Beitritt am 1. Mai 2004, erbrachten Universaldienstleistungen erlassen hat, bei denen jedoch die Verpflichtungen zur Finanzierung, Bewilligung und Gewährung der Unterstützungen auf Entscheidungen beruhen, die in nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union eingeleiteten und abgeschlossenen Verwaltungsverfahren erlassen worden sind?

    2.

    Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die Universaldienstrichtlinie, insbesondere ihr Art. 13 und ihr Anhang IV, dahin auszulegen, dass der Universaldienstanbieter Anspruch auf Zahlung einer Unterstützung entsprechend dem Unterschied zwischen dem Teilnehmerpreis nach den Vorzugstarifbündeln und den Normaltarifbündeln, die er anbietet, hat?

    3.

    Falls die zweite Frage verneint wird: Ist eine Unterstützung für die Finanzierung des Universaldienstes, deren Betrag nicht gemäß der Universaldienstrichtlinie berechnet wird, sondern auf der Grundlage der dessen Nettowert übersteigenden Kosten, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu betrachten?

    4.

    Sind bei richtiger Auslegung der Universaldienstrichtlinie Übergangsmaßnahmen eines Mitgliedstaats zulässig, mit denen ausschließlich im Zusammenhang mit den im Jahr 2003 vor dem Beitritt erbrachten Universaldienstleistungen die Anwendung von Regelungen, die von der Universaldienstrichtlinie abweichen, auch wenn sie den Erlass von Bestimmungen in Bezug auf das Funktionieren der auf diese Regelung gestützten Unterstützungs- und Aufteilungsregelung und insbesondere Entscheidungen betreffend die Beiträge und die Zahlung von Unterstützungen in — tatsächlich — zeitlich unbegrenzter Form erlauben?

    5.

    Sind die Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie betreffend die Finanzierung, insbesondere Art. 13 Abs. 2 Satz 2 und Anhang IV, dahin auszulegen, dass sie unmittelbare Wirkung haben?


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