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Document 62009CN0050

    Rechtssache C-50/09: Klage, eingereicht am 4. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

    ABl. C 82 vom 4.4.2009, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 82/19


    Klage, eingereicht am 4. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

    (Rechtssache C-50/09)

    (2009/C 82/35)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, C. Clyne und J.B. Laignelot)

    Beklagter: Irland

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in ihrer geänderten Fassung verstoßen hat, dass es

    nicht ihren Art. 3 umgesetzt hat,

    nicht sichergestellt hat, dass in Fällen, in denen sowohl die irischen Planungsbehörden als auch die Environmental Protection Agency (Umweltschutzbehörde) Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf ein Projekt haben, die Anforderungen aus den Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie in vollem Umfang erfüllt werden, und

    Abbrucharbeiten vom Anwendungsbereich seiner Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ausgenommen hat;

    Irland die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nichtumsetzung von Art. 3 der Richtlinie

    Nach Auffassung der Kommission bezieht sich Section 173 der Planning and Development Regulations 2001 (Verordnungen aus dem Jahr 2001 über Raumplanung und -entwicklung), wonach die Planungsbehörden die Erklärung über die Auswirkungen auf die Umwelt (EAU) und Angaben von Befragten berücksichtigen müssen, auf die Verpflichtung aus Art. 8 der Richtlinie, die gemäß den Art. 5, 6 und 7 der Richtlinie eingeholten Angaben zu berücksichtigen. Section 173 entspreche nicht der umfassenderen Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie, sicherzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) alle Fragen identifiziere, beschreibe und bewerte, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen werde.

    Zu den Art. 94, 108 und 111 sowie Schedule 6 der Planning and Development Regulations 2001 führt die Kommission aus: Art. 94 in Verbindung mit Schedule 6.2(b) führe die Angaben auf, die eine EAU enthalten müsse. Dies sei ein Verweis auf die Angaben, die der Projektträger gemäß Art. 5 der Richtlinie vorzulegen habe. Sie sei deswegen von der UVP zu unterscheiden, bei der es sich um das gesamte Prüfungsverfahren handele. Nach den Art. 108 und 111 müssten die Planungsbehörden prüfen, ob eine EAU den Anforderungen entspreche. Diese Vorschriften bezögen sich auf Art. 5 der Richtlinie, seien aber kein Ersatz für eine Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie. Die von einem Projektträger vorzulegenden Angaben machten nur einen Teil einer UVP aus, und Vorschriften über solche Angaben seien kein Ersatz für die in Art. 3 aufgestellte Verpflichtung.

    Keine Verpflichtung zur sachgerechten Abstimmung von Behörden

    Auch wenn die Kommission grundsätzlich keine Einwände gegen ein mehrstufiges Entscheidungsverfahren oder die Aufteilung der Entscheidungsverantwortung für dasselbe Projekt auf verschiedene Entscheidungsträger erhebt, hat sie Bedenken in Bezug auf die konkrete Art und Weise, in der die Pflichten verschiedener Entscheidungsträger zugeschnitten sind. Die irischen Rechtsvorschriften enthielten keine Verpflichtung der Entscheidungsträger, sich wirksam untereinander abzustimmen, und verstießen deshalb gegen die Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie.

    Keine Anwendung der Richtlinie auf Abbrucharbeiten

    Seien die anderen in der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, müsse für Abbrucharbeiten eine UVP durchgeführt werden. Irland habe angegeben, mit den Planning and Development Regulations 2001 (Schedule 2, part I, Class 50) nahezu alle Abbrucharbeiten auszunehmen. Dies sei ein offensichlichter Verstoß gegen die Richtlinie.


    (1)  ABl. L 175, S. 40.


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