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Document 62009CA0302(01)

Rechtssache C-302/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Beihilfen zugunsten der im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia niedergelassenen Unternehmen — Sozialbeitragsermäßigungen — Rückforderung)

ABl. C 347 vom 26.11.2011, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-302/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia niedergelassenen Unternehmen - Sozialbeitragsermäßigungen - Rückforderung)

2011/C 347/03

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und G. Aiello, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 5 und 6 der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[1999] 4268, ABl. 2000, L 150, S. 50), nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat, verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die nach der durch diese Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


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