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Document 62009CA0248

Rechtssache C-248/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Republik Lettland) — Pakora Pluss SIA/Valsts ieņēmumu dienests (Akte über den Beitritt zur Europäischen Union — Zollunion — Übergangsmaßnahmen — Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von Zöllen — Ware, die am Tag des Beitritts der Republik Lettland in der erweiterten Gemeinschaft transportiert wurde — Ausfuhrförmlichkeiten — Einfuhrabgaben — Mehrwertsteuer)

ABl. C 246 vom 11.9.2010, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 29. Juli 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Republik Lettland) — Pakora Pluss SIA/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-248/09) (1)

(Akte über den Beitritt zur Europäischen Union - Zollunion - Übergangsmaßnahmen - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von Zöllen - Ware, die am Tag des Beitritts der Republik Lettland in der erweiterten Gemeinschaft transportiert wurde - Ausfuhrförmlichkeiten - Einfuhrabgaben - Mehrwertsteuer)

2010/C 246/15

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pakora Pluss SIA

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), von Art. 448 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) sowie der Beitrittsakte 2003, Anhang IV, Kapitel 5, Nr. 1 — Einfuhr eines Kraftfahrzeugs auf dem Seeweg — Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Freistellung von Zöllen und anderen Zollmaßnahmen, die für Waren gelten, die am Tag des Beitritts nach der Ausfuhrzollabfertigung in der erweiterten Gemeinschaft transportiert wurden

Tenor

1.

Anhang IV Kapitel 5 Nr. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es für die Prüfung, ob die dort aufgeführten Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt sind, irrelevant ist, ob die in Art. 448 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000 geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden sind, selbst wenn ein Frachtmanifest ausgefertigt worden ist.

2.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 2787/2000 geänderten Fassung gelten in den neuen Mitgliedstaaten seit 1. Mai 2004, ohne dass die Vergünstigung aus der Regelung nach Anhang IV Kapitel 5 Nr. 1 dieser Beitrittsakte in Anspruch genommen werden kann, wenn die dort vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten für die am Tag des Beitritts dieser neuen Mitgliedstaaten zur Union in der erweiterten Gemeinschaft transportierten Waren nicht erfüllt worden sind.

3.

Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Einfuhrabgaben“ nicht die Mehrwertsteuer umfasst, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist.

4.

Bei der Einfuhr einer Ware trifft die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer die Person oder Personen, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt werden.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


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