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Document 62008CB0217
Case C-217/08: Order of the Court (Seventh Chamber) of 17 March 2009 (reference for a preliminary ruling from the Tribunale ordinario di Milano, Italy) — Rita Mariano v Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) (Article 104(3) of the Rules of Procedure — Equal treatment in employment matters — Articles 12 EC and 13 EC — Grant of survivor’s benefit — National provision laying down differences in treatment between surviving spouses and surviving cohabitees)
Rechtssache C-217/08: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Milano — Italien) — Rita Mariano/Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit — Art. 12 EG und 13 EG — Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene — Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Lebensgefährten vorsieht)
Rechtssache C-217/08: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Milano — Italien) — Rita Mariano/Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit — Art. 12 EG und 13 EG — Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene — Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Lebensgefährten vorsieht)
ABl. C 180 vom 1.8.2009, p. 24–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/24 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Milano — Italien) — Rita Mariano/Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)
(Rechtssache C-217/08) (1)
(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit - Art. 12 EG und 13 EG - Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene - Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Lebensgefährten vorsieht)
2009/C 180/41
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rita Mariano
Beklagter: Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Milano — Auslegung der Art. 12 EG und 13 EG — Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit — Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene — Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Partners, mit dem eine Lebenspartnerschaft bestand, vorsieht
Tenor
Das Gemeinschaftsrecht enthält kein Verbot jeder Diskriminierung, dessen Anwendung die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn das möglicherweise diskriminierende Verhalten keinen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht aufweist. Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens wird ein solcher Zusammenhang nicht allein durch die Art. 12 EG und 13 EG geschaffen.
Diese Artikel stehen unter den erwähnten Umständen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der beim Tod einer Person aufgrund eines Unfalls eine Rente in Höhe von 50 % des Arbeitsentgelts, das diese Person vor ihrem Tod bezogen hat, nur ihrem hinterbliebenen Ehegatten gezahlt wird, und das minderjährige Kind des Verstorbenen nur eine Rente in Höhe von 20 % dieses Arbeitsentgelts erhält.