Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CA0546

Rechtssache C-546/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/60/EG — Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

ABl. C 180 vom 1.8.2009, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/23


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-546/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 180/39

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und M. Sundén)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der genannten Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


Top