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Document 62008CA0443

    Rechtssache C-443/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/13/EG — Begrenzung von Emissionen flüssiger organischer Verbindungen — Nichtumsetzung der Begriffe Kleinanlage und wesentliche Änderung )

    ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 153/17


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

    (Rechtssache C-443/08) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/13/EG - Begrenzung von Emissionen flüssiger organischer Verbindungen - Nichtumsetzung der Begriffe „Kleinanlage“ und „wesentliche Änderung“)

    2009/C 153/33

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und J.-B. Laignelot)

    Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. Adam)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichterlass aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nr. 3, Art. 2 Nr. 4 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), ordnungsgemäß umzusetzen — Begriffe „Kleinanlage“ und „wesentliche Änderung“

    Tenor

    1.

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 3 und 4 und Art. 4 Nr. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    2.

    Die Französische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


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