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Document 62008CA0266

Rechtssache C-266/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/81/EG — Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren — Keine vollständige Umsetzung — Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen)

ABl. C 153 vom 4.7.2009, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-266/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/81/EG - Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren - Keine vollständige Umsetzung - Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen)

2009/C 153/28

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und E. Adsera Ribera)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261, S. 19), nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen hat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Vorschriften des nationalen Rechts, die dazu beitragen sollen, die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten, nicht mitgeteilt hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


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