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Document 62008CA0158

Rechtssache C-158/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Trieste — Italien) — Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste/Pometon SpA (Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung [EG] Nr. 384/96 — Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften — Verarbeitung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs — Illegale Praxis)

ABl. C 180 vom 1.8.2009, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/18


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Trieste — Italien) — Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste/Pometon SpA

(Rechtssache C-158/08) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Verarbeitung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs - Illegale Praxis)

2009/C 180/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Trieste

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste

Beklagte: Pometon SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Trieste — Auslegung der Art. 114, 117 Buchst. c, 202, 204, 212 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) und des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) — Einfuhren von Magnesium in Rohform mit Ursprung in China in das gemeinschaftliche Zollgebiet — Einfuhren über eine Firma mit Sitz in einem Drittland, das keinem Antidumpingzoll unterliegt — Verarbeitung von Magnesium im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs durch ein mit dem in dem Drittland ansässigen Unternehmen verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat — Einfuhrabgabenfreie Wiederausfuhr in Form von Veredelungserzeugnissen in das genannte Drittland — Sofortiger Verkauf des Produktes durch das Drittlandsunternehmen an das Unternehmen des Mitgliedstaats, das die Verarbeitung vorgenommen hat

Tenor

1.

Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist ohne eine auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassene Entscheidung des Rates der Europäischen Union über eine Ausweitung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von gleichartigen Waren oder Teilen davon aus Drittländern nicht anwendbar.

2.

Der Vorgang, der sich darauf beschränkt, eine Ware nach ihrer Verarbeitung zu einer Ware, die keinem Antidumpingzoll unterliegt, ohne tatsächliche Absicht zur Wiederausfuhr über die Grenze verbringen zu lassen und kurz danach wiedereinzuführen, kann nicht rechtmäßig der Regelung der aktiven Veredelung unterstellt werden. Der Importeur, der diese Regelung rechtswidrig zu seinem Vorteil in Anspruch genommen hat, ist — unbeschadet etwaiger vom nationalen Recht vorgesehener verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Sanktionen — zur Entrichtung der Abgaben für die betroffenen Waren verpflichtet. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang gemeinschaftsrechtswidrig ist.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


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