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Document 62007TN0247

Rechtssache T-247/07: Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Slowakische Republik/Kommission

ABl. C 211 vom 8.9.2007, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/47


Klage, eingereicht am 11. Juli 2007 — Slowakische Republik/Kommission

(Rechtssache T-247/07)

(2007/C 211/88)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Čorba)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, oder, sofern das Gericht es für erforderlich oder angebracht hält, die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2007) 1979 endg. vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1) in der berichtigten Fassung vom 25. Mai 2007. Mit der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission die am Tag des Beitritts im Gebiet der Slowakischen Republik im freien Verkehr befindlichen Bestände bestimmter Sorten von Obst und Reis fest, die über die am 1. Mai 2004 als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen. Zugleich stellte sie der Klägerin 3,634 Millionen Euro zur Deckung der Kosten der Beseitigung dieser Bestände in Rechnung.

Die Klägerin führt in der Begründung ihrer Klage aus, dass die Beklagte nicht befugt gewesen sei, die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

Außerdem trägt sie vor, dass die Beklagte, auch wenn sie befugt sei, die Überschussmengen im Gebiet der Slowakischen Republik festzustellen und sie für diese angeblichen Überschussmengen finanziell zu belasten, den Beitrittsvertrag (2) verletzt habe, da sie nicht nach der richtigen Rechtsgrundlage, d. h. Art. 41 der Akte über die Bedingungen des Beitritts (3), verfahren sei.

Darüber hinaus habe die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung dadurch, dass sie die Entstehung der Kosten oder andere Nachteile seitens der Gemeinschaft infolge der Nichtbeseitigung der Überschussmengen der Klägerin nicht nachgewiesen habe, sowie dadurch, dass sie nicht rechtzeitig adäquate Rechtsvorschriften, die die Beseitigung der Überschussmengen aus dem Markt der Klägerin, die Methode der Bestimmung dieser Mengen und die Methode der Berechnung der finanziellen Belastung der Klägerin regelten, erlassen habe, den Beitrittsvertrag und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt.

Schließlich liege ein Verstoß gegen das wesentliche Verfahrenserfordernis einer hinreichenden Begründung vor.


(1)  ABl. L 138, S. 14.

(2)  Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. 2003, L 236, S. 17).

(3)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33).


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