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Document 62007TA0205

Rechtssache T-205/07: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2011 — Italien/Kommission (Sprachenregelung — Auf der Website des EPSO veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung im Hinblick auf die Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete — Veröffentlichung in drei Amtssprachen — Art. 12 EG und 290 EG — Art. 82 der BSB — Verordnung Nr. 1)

ABl. C 89 vom 19.3.2011, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/14


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2011 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-205/07) (1)

(Sprachenregelung - Auf der Website des EPSO veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung im Hinblick auf die Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete - Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Art. 12 EG und 290 EG - Art. 82 der BSB - Verordnung Nr. 1)

2011/C 89/32

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Tidore im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der am 27. März 2007 auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST/EU/27/07 in Bezug auf die Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete, die zur Erfüllung verschiedener Aufgaben innerhalb der Gemeinschaftsorgane und -agenturen eingestellt werden können

Tenor

1.

Die am 27. März 2007 auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST/EU/27/07 in Bezug auf die Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete, die zur Erfüllung verschiedener Aufgaben innerhalb der Gemeinschaftsorgane und -agenturen eingestellt werden können, wird aufgehoben.

2.

Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


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